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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Geltung
Wir liefern ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen, auch wenn wir zukünftig nicht ausdrücklich darauf hinweisen. Vom Besteller gewünschte Abweichungen oder zu Grunde gelegte eigene Geschäftsbedingungen, die diesen Bedingungen widersprechen, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

2. Angebote und Aufträge
Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeit freibleibend. Die den Angeboten beigefügten Unterlagen und die in Drucksachen, Katalogen etc. enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur im Rahmen üblicher Toleranzen annähernd maßgebend. Eingehende Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung, deren Inhalt das Vertragsverhältnis abschließend regelt, verbindlich. Nebenabreden oder mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung. Soweit eilige Aufträge ohne schriftliche Bestätigung ausgeführt werden, erfolgt dies auf Gefahr des Bestellers. Wir sind jederzeit berechtigt, vor Auslieferung vom Besteller eine uns genügende Sicherheit für den vollen Kaufpreis (Vorauskasse, Bankbürgschaft etc.) zu verlangen. Sollte eine entsprechende Sicherheit nicht beigebracht werden, sind wir berechtigt, den Auftrag zu stornieren und die uns bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

3. Preis
Unsere Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Angebotes maß-gebenden Kostenfaktoren. Wir müssen uns vorbehalten, die Preise zu berichtigen, wenn sich diese Kostenfaktoren, insbesondere die Listenpreise der Vorlieferanten oder vom Gesetzgeber bestimmte Abgaben, bis zum Zeitpunkt der Auslieferung ändern sollten. Ein von uns zugesagter Festpreis hat nur Bestand, wenn sich der in Auftrag gegebene Leistungsumfang nicht ändert und die vom Kunden genannten Daten und Vorgaben in vollem Umfang Bestand haben. Alle Preise gelten am von uns bestimmten Auslieferungsort zuzüglich Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Tarif. Die Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung etc. gehen zu Lasten des Kunden und werden gesondert aufgegeben.

4. Lieferung und Abnahme
Wir sind bemüht, angegebene Lieferfristen einzuhalten. Die Lieferung erfolgt auf dem uns am günstigsten erscheinenden Wege, jedoch ohne Gewähr für die Einhaltung der Lieferfristen und für schnellste und billigste Beförderung. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält oder wenn durch unvorhergesehene oder unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse bei uns oder bei unseren Vorlieferanten die Lieferung verzögert wird. Derartige Liefererschwerungen, die beispielsweise durch Betriebseinschränkungen, unvorhergesehene Verarbeitungsschwierig-keiten, Betriebsstörungen, Energiemangel, Streik, Aufruhr, Rohstoff- und Transportschwierigkeiten, behördliche Maßnahmen sowie jede Art höherer Gewalt entstanden sind, berechtigen uns, die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder die Liefertermine entsprechend hinauszuschieben. Ansprüche des Bestellers auf Ersatzlieferung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung sowie ein Recht zum Rücktritt bestehen in diesen Fällen nicht. Auch bei Verzögerungen von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte wegen der übrigen Teillieferungen geltend machen. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so sind wir über ihren Ablauf hinaus zu Lieferungen nicht verpflichtet. Im übrigen sind wir zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. Tritt eine Liefererschwerung im vorgenannten Sinne ein oder stellt sich nachträglich heraus, dass es uns objektiv unmöglich ist, den vom Besteller gewünschten Auftrag zu erfüllen, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzan-sprüchen ist in diesem Fall wechselseitig ausgeschlossen.
Die Gefahr geht mit der am Auslieferungsort vorgenommenen Verla- dung auf das jeweilige Transportmittel auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn der Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen durchgeführt wird. Schließen wir auf Grund besonderer Vereinbarung zu Gunsten unserer Besteller Transportversicherungen ab, so werden die vorstehenden Bestimmungen hiervon nicht berührt. Sofern zulässig und erforderlich treten wir die Ansprüche aus diesen Versicherungen an den Besteller ab. Wir sind aber dem Besteller gegenüber nicht verpflichtet, die für die Durchsetzung von Deckungsansprüchen einzuleitenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, so erfolgt die Abnahme am Auslieferungsort. Die Abnahmekosten werden vom Besteller getragen, ansonsten gilt die vorbehaltlose körperliche Entgegennahme der Ware als Abnahme.

5. Zahlung
Alle Zahlungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Uns bleibt vorbehalten, an uns unbekannte Firmen sowie bei geringem Auftragswert die Lieferung per Nachnahme durchzuführen.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % (bei Kaufleuten 8 %) über dem jeweiligen Basiszins vorbehaltlich des
Nachweises eines höheren Verzugsschadens zu verlangen. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Sofern wir Schecks oder Wechsel hereinnehmen, geschieht dies nur zahlungshalber, Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Zahlungsverpflichtungen werden durch Reklamationen irgendwelcher Art nicht berührt.

6. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Offensichtliche Mängel sind schriftlich zu rügen, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Lieferung. Unsere Haftung beschränkt sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl.
Wenn sich die Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Ersatz geliefert. Die fehlerhaften Stücke sind vor der Ersatzlieferung zurückzugeben. Handelsübliche Lieferungen fallen nur insoweit unter unsere Gewährleistung, als diese auch von unseren Vorlieferanten übernommen wird. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Wandlung oder Minderung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung und insbesondere die Geltendmachung von Folgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dies gilt auch für verspätete Lieferung.
Jeglicher Anspruch erlischt, wenn der Besteller seinen Zahlungsver- pflichtungen ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nachkommt, und er verjährt einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge. Es wird keine Haftung für die von uns aus Zeichnungen oder anderen Unterlagen erstellten Materialauszügen übernommen. Die Prüfung, ob sich die bestellte und von uns vorgeschlagene Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Bestellers, wir übernehmen für die Eignung keine Gewähr.
Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung schuldhaft fruchtlos verstreichen lassen oder wenn unsere nachhaltigen Bemühungen einer Mängelbeseitigung endgültig als vergeblich anzusehen sind und dem Besteller deshalb eine Einhaltung des Vertrages unzumutbar ist.

7. Sicherstellung unserer Forderungen
Von uns gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller entstehenden Forderungen, auch wenn diese in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, unser Eigentum. Übersteigt der Wert der Sicherheiten, die von uns durch diese Regelung eingeräumt sind, unsere jeweiligen Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir verpflichtet, dem Besteller auf Verlangen entsprechende Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.
Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Ware gemäß § 950 BGB ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass unser Eigentum kraft Gesetzes auf den Besteller übergeht durch Verarbeitung oder Umbildung oder dadurch, dass sie wesentlicher Bestandteil einer Hauptsache wird oder durch untrennbare Vermischung oder Vermengung, werden wir mit Auftragsabschluss Miteigentümer an der gesamten Sache für den Zeitpunkt, zu welchem unser Eigentum an der Ware erlischt. Wir erwerben das Miteigentum an der gesamten Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der gesamten Sache. Wir über- lassen dem Besteller mit Auftragsabschluss unseren zukünftigen Miteigentumsanteil zur Verwahrung, Bearbeitung, Nutzung.
Der Besteller darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsver- kehr, und solange er nicht im Verzuge ist, veräußern, also nicht verpfän- den oder zur Sicherung übereignen. Die Forderung des Bestellers aus einem etwaigen Weiterverkauf der Ware werden in Höhe unserer Forder- ungen gegen den Besteller sicherungshalber mit Auftragsabschluss zwischen dem Besteller und uns an uns abgetreten. Die Abtretung betrifft den erstrangigen Teil der Forderung des Bestellers gegen seinen Käufer. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekannt zu geben.
Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Sicherheiten durch Dritte muss der Besteller uns unverzüglich be- nachrichtigen.
Wir sind berechtigt, bei Nichterfüllung der Verpflichtungen die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware sofort unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zurückzuverlangen und in Besitz zu nehmen. Die Rücknahme bedeutet nur bei schriftlicher Erklärung einen Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sind wir berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Kauf- gegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Die dabei entstehenden Kosten, mindestens aber eine Provision von 15 % des Verkaufserlöses, werden von der entsprechenden Gutschrift abgezogen.

8. Schlussbestimmungen
Für den Fall, dass unsere Kunden Kaufleute sind oder die Vereinbarung eines Gerichtsstandes zulässig ist, gilt der Gerichtsstand Aurich aus- drücklich als vereinbart.
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingun- gen. Die unwirksamen (Teil-) bestimmungen sind dahin zu berichtigen, dass sie dem wirtschaftlichen Zweck dieser Verkaufs- und Lieferungs- bedingungen möglichst nahe kommen.

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